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Riester,Übertragung geförderte Wohnung,Entgeltlichkeit

Ein Ehepaar unterhält als GbR u.a. ein Gebäude im Bau mit geplanter gewerblicher Vermietung an den Ehemann für dessen Kfz-Betrieb (50 % sind aktiviert im Betriebsvermögen der GbR) und daneben eine Photovoltaikanlage mit entsprechender USt-Option. Weiterhin ist geplant, den Rest des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Im Vorgriff zur Scheidung der Ehegatten werden mit notariellem Überlassungsvertrag vom 27.07.2019 seitens des Ehemannes das Gebäude sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten samt Photovoltaikanlage übernommen. In den Verbindlichkeiten ist u.a. ein Bausparvertrag mit Wohnriester enthalten. Auch der Riester-Vertrag, welcher bislang der Ehefrau zugeordnet war, wurde seitens des Ehemannes übernommen. Hinsichtlich der Scheidung, welche mit Endbeschluss zum 18.12.2019 notariell beurkundet wurde, fand kein Versorgungsausgleich statt. Der Ehemann hat das Gebäude nach Fertigstellung wie ursprünglich geplant zu eigenen Wohnzwecken sowie gewerblich genutzt. Der übernommene Riester-Vertrag wird weiterhin seitens des Ehemanns angespart. Eine Auszahlung des Vertrags fand laut Bausparkasse nachweislich zu keinem Zeitpunkt statt. Frage: Fraglich ist, ob trotz der Übertragung des Riester-Vertrages auf den Ehemann (zum 27.07.2015) die Selbstnutzung aufgegeben wurde und eine schädliche Verwendung durch die Ehefrau vorliegt, welche ihrer Steuererklärung gem. § 22 Nr. 5 S. 4 i.V.m. § 92a Abs. 3 S. 5 EStG zugrunde zu legen ist? Zusatzfragen: 1) Weiterhin stellt sich die Frage, ob aufgrund der Übertragung vom 27.07.2015 vor Scheidung (Endbeschluss vom 18.12.2015) durch die Schuldübernahme ein entgeltlicher bzw. teilentgelticher Vorgang und somit ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG bzw. für die Übertragung des Mitunternehmeranteils ein Fall des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt. 2) Kann der Übertragungsvertrag ggf. auch als „Schenkung“ ausgelegt werden?
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