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Einkommensteuer,Steuerliche Anerkennung,Mietereinbauten

Meine Mandantin (GmbH & Co. KG – Bauunternehmung) mietet von der Ehefrau des Gesellschafters (Anteile > 75 %) ein noch zu errichtendes Gebäude. Es sollen durch den Mieter selbst die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden: – Elektro: Lampen, Schalterprogramm, Telefonanlage, Servertechnik, Überwachungskamera – Heizung + Sanitär: Alle für die Bewässerung der Außenanlagen erforderlichen Maßnahmen: Brunnen, Brunnentechnik etc., Küchenarmatur – Außenanlagen: Hochbeete, Bepflanzung, Pflege der Außenanlagen – Schreiner: Alle Möbel (Küche, Einbauschränke, Garderoben); könnten auch die Glastrennwände zum Mieterausbau gehören? Wir sind im Grundriss sehr flexibel, letztlich könnte ein anderer Mieter die Trennwände auch ganz anders positionieren. – Ausstattung: Gesamte Büromöblierung, Möblierung der Lagerhallen – Werbetechnik: Wir erhalten in der Nähe des Haupteingangs ein Betonband mit unserem Schriftzug. – Schließanlage – Reinigung – Teilweise Malerarbeiten Daraus ergeben sich die folgenden Fragen: 1. Könnte der Mietvertrag wegen der o.a. Maßnahmen wegen der persönlichen Nähe zwischen Mieter und Vermieter dem notwendigen Drittvergleich nicht standhalten? 2. Wie sind die Maßnahmen ertragsteuerlich beim Mieter zu beurteilen?
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