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Betriebsaufspaltung,Buchwertverknüpfung,§ 6 Abs. 5 EStG

Mandant S betreibt ein Einzelunternehmen. Im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens befindet sich auch die Betriebsimmobilie. Zum 31.12.2020 gibt S sein Einzelunternehmen auf, beschließt jedoch, ein inhaltsgleiches Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Gründungsdatum der S-GmbH ist der 01.01.2021. Da die Betriebsimmobilie für den Betrieb der S-GmbH wesentlich ist, begründet S (da zu 100 % an S-GmbH und Betriebsimmobilie beteiligt) unstreitig eine Betriebsaufspaltung ab dem 01.01.2021. Daraus resultieren die folgenden Fragen: 1. Zu welchem Wert muss die Betriebsimmobilie ab dem 01.01.2021 im Betriebsvermögen des neu entstandenen Besitzunternehmens geführt werden? Liegt hier eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG vor, oder sind zuerst die stillen Reserven im Wege der Betriebsaufgabe am 31.12.2020 aufzudecken und ist die Immobilie kurz darauf mit dem Teilwert wieder in das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens einzulegen? 2. Ist richtig, dass S – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen des § 16 EStG – bei der Betriebsaufgabe zum 31.12.2020 die Begünstigungen des § 16 EStG (Freibetrag, Tarifbegünstigung) nicht in Anspruch nehmen kann, da die Immobilie als wesentliche Betriebsgrundlage im Besitzunternehmen „fortgeführt“ wird? Kann S die Begünstigungen des § 16 EStG dann bei einer späteren Beendigung der Betriebsaufgabe nutzen?
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