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§ 7g EStG i.d.F. des JStG 2020,Anwendung der Gewinngrenze,§ 52 Abs. 16 EStG

Wie ist die Neuregelung für die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ab 2020 bzgl. der Größenmerkmale zu verstehen? Mein bilanzierender Mandant liegt immer über der alten Grenze „Betriebsvermögen 235.000 €“ und immer unter der neuen Grenze „Gewinn 200.000 €“. Kann im Jahr 2020 eine Sonderabschreibung für eine im Jahr 2019 angeschaffte Maschine geltend gemacht werden? Sonderabschreibung ist nach § 7g (6) Nr. 1 EStG möglich, wenn „der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres (ab 2020: im Wirtschaftsjahr), das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale (ab 2020: Gewinngrenze) nicht überschreitet“. Was ist jetzt maßgeblich? Anschaffung 2019 → Größenmerkmale 2018, aber sind das die Größenmerkmale, die damals gegolten haben, also Betriebsvermögen, oder die, die jetzt im Jahr der Sonderabschreibung (2020) gelten, also Gewinn?
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