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Einkommensteuer,SBV II,Stärkung der Beteiligung

Zwischen der B-GmbH und der V-GbR liegt eine Betriebsaufspaltung vor, da wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen werden. Die Gesellschafter R, S und A sind an der B-GmbH sowie an der V-GbR beteiligt, die GmbH-Anteile befinden sich im SBV. Gesellschafter R hat sowohl bei der B-GmbH als auch bei der V-GbR eine Stimmrechtsmehrheit. Die Gesellschafter S und A haben ein Grundstück als K-GbR erworben zu einem Zeitpunkt, als S und A bereits an der V-GbR beteiligt waren. Das Grundstück wird von der K-GbR an die B-GmbH im Wege eines Erbbaurechts überlassen. Es wurden Einkünfte gem. § 21 EStG angenommen, da mangels personeller Verflechtung wegen fehlender Beherrschung in der B-GmbH keine Betriebsaufspaltung gegeben war. Im Rahmen einer BP wird nun argumentiert, dass das Grundstück als notwendiges SBV II von Anfang an bei der V-GbR zu bilanzieren gewesen wäre. Die Argumentation stützt sich darauf, dass die Überlassung durch betriebliche Interessen der V-GbR bzw. der B-GmbH erfolgen soll und damit private Interessen der K-GbR, z.B. eine Erzielung von hohen Einkünften aus V+V, nicht vorliegen. Als Indizien hierfür werden zum einen die Überlassung des Grundstücks durch ein Erbbaurecht mit einer angeblich nicht fremdüblichen Dauer von 20 Jahren und zum anderen die Tatsache, dass die B-GmbH baldmöglichst Gebäude und Anlagen im Wert von 1.400.000 € errichtet hat, was zu einer wesentlichen Betriebsgrundlage führt, angenommen. Fragen: 1. Muss zwingend bei der vorliegenden Konstellation notwendiges SBV II bei der V-GbR angenommen werden, obwohl Gesellschafter R nicht am betrachteten Grundstück beteiligt ist, an der Nutzerin B-GmbH und an der V-GbR aber eine Stimmrechtsmehrheit hat? 2. Welche Argumente können für die private Vermietung gem. § 21 EStG angeführt werden, um eine Annahme von SBV II zu vermeiden? 3. Gibt es andere Argumente, um ein Erfassen des Grundstücks als SBV II zu vermeiden?
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