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§ 129 AO,§ 34a EStG,Feststellungsbescheid

Sachverhalt: Es liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 180 AO vor. In diesem Bescheid werden Feststellungen zu § 34 EStG getroffen. Diese betreffen lediglich die Entnahmen und Einlagen. Nicht festgestellt wurde der Gewinn gem. § 34a Abs. 4 EStG. Der Gewinn wurde im Feststellungsbescheid korrekt festgestellt, aber nicht im Zusammenhang mit § 34a EStG. Frage: Entwickelt der Feststellungsbescheid Bindungswirkung (Grundlagenbescheid) auch hinsichtlich des nicht (bzw. mit 0 €) festgestellten Gewinns nach § 34a Abs. 4 EStG, oder besteht die Möglichkeit, zu beantragen, dass der Gewinn noch in den nachfolgenden Bescheiden (gesonderte Feststellung nach § 34a EStG bzw. im ESt-Bescheid) berücksichtigt wird? Hat gegebenenfalls ein Antrag auf Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit Aussicht auf Erfolg?
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