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Nachträgliche Einkünfte,Ausgleichsanspruch Handelsvertreter § 89b HGB

Ein Mandant hat zum 30.04.2016 seine P-Versicherungsagentur aufgegeben. Aus dem Aufhebungsvertrag vom 01.07.2015 geht aus der Tz. 8 hervor, dass ihm nach Beendigung des Vertretervertrags ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht. Laut Vertrag kann er zwischen der Auszahlung des Ausgleichsanspruchs oder einer Versorgungszusage wählen. Der Ausgleichsanspruch i.H.v. 690.000 € wurde in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Die monatlichen Zahlungen wurden von uns gem. § 22 EStG als sonstige Einkünfte mit einem Ertragsanteil i.H.v. 13 % angesetzt. Aus Sicht der Betriebsprüfung müssen die monatlichen Zahlungen an Herrn D als nachträgliche Betriebseinnahmen nach §§ 15, 24 EStG behandelt werden. Abhängig von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft können Versicherungsvertreter einen Anspruch auf Altersversorgung in Form einer „Provisionsrente“ anstelle eines Ausgleichsanspruchs oder unter Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erwerben. Sagt die Versicherung dem Handelsvertreter zu, dass an ihn im Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsfall eine monatliche Rente gezahlt wird, die vererbbar ist und deren Höhe sich nach den von ihm erwirtschafteten Beiträgen seiner Kunden bestimmt, liegen nach Beendigung der Tätigkeit nachträgliche Betriebseinnahmen nach §§ 15, 24 EStG vor. Der kausale Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der ehemaligen Tätigkeit bleibt durch die Bemessung nach gezahlten Kundenbeiträgen und der Zusage der Versicherung als ehemaligen Geschäftsherren bestehen (dazu Urteile vom 25.03.1976, IV R 174/73, vom 25.07.2019, 6 K 1733/18). Des Weiteren kommt H 16 Abs. 9 EStH nicht zur Anwendung. Nach H 16 Abs. 9 EStH gehören Ansprüche eines Versicherungsvertreters aus einer mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung), die auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 5 HGB angerechnet werden sollen, nicht zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Die Auszahlung aus einem solchen Vertrag ist nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen (> BFH vom 8.12.2016 – BStBl 2017 II S. 630). Der Mandant hat während seiner aktiven Zeit als Versicherungsvertreter allerdings keine Beiträge für eine Lebensversicherung gezahlt. H 16 Abs. 9 EStH ist nicht einschlägig. Frage: Müssen wir der Betriebsprüfung zustimmen?
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