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Einkommensteuer,Erhaltungsaufwendungen,Herstellungskosten

Meine Mandantin hat von ihrem Vater im Jahr 2019 eine Immobilie geerbt (Baujahr 1974), die wie folgt genutzt wurde: Eine Wohnung mit 88 qm war schon immer vermietet, eine Wohnung mit 127 qm wurde bis zum Tod eigengenutzt, zusätzlich gab es eine Einliegerwohnung, die bisher als Hobbybereich genutzt wurde. Nach dem Übergang auf die Erbin wurde die Immobilie saniert: In der Einliegerwohnung wurde neuer Wohnraum geschaffen, wobei kein Bauantrag gestellt werden musste, weil im ursprünglichen Bauplan bereits ein Ausbau als Wohnung vorgesehen war. Die Wohnung hat 72 qm. Folgende Arbeiten wurden im Bereich der Einliegerwohnung vorgenommen: Maurerarbeiten Sanitär und Heizung Elektroarbeiten Fenster Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Arbeiten komplett um Herstellungskosten handelt, auch in Bezug auf die Malerarbeiten, die im Zuge der Renovierung vorgenommen wurden. Meine Frage: Auf welche Laufzeit schreibe ich die Herstellungskosten ab? Baujahr der Immobilie 1974. Auch die bisher eigengenutzte Wohnung wurde im Rahmen der Sanierungsarbeiten renoviert (Sanitär, Elektro, Heizung, neue Balkontüre). Muss auch hier von Herstellkosten ausgegangen werden? Können die Außenmalerarbeiten insgesamt als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden?
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