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Doppelte Haushaltsführung,Bilanzierungsfragen,§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG

Unser Mandant ist bilanzierender selbständiger Handelsvertreter. Bisher hatte er immer eine Wohnung angemietet und die Miete sowie Mietnebenkosten unstrittig als doppelte Haushaltsführung angesetzt. Dies wurde immer anerkannt. Nun hat er eine Eigentumswohnung erworben und macht anstatt der Miete die AfA sowie Darlehenszinsen geltend. Auch diese doppelte Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Allerdings verlangt diese nun eine Bilanzierung bzw. Aufnahme der Wohnung und Grund und Boden in das Anlagevermögen. Ich bin allerdings der Meinung, dass die Wohnung lediglich zu privaten Wohnzwecken dient und somit kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Dies ist nunmal der Zweck einer Wohnung bei der doppelten Haushaltsführung. Lediglich ein Arbeitszimmer könnte m.E. bilanziert werden; hierfür steht aber kein gesonderter Raum zur Verfügung. Wie ist Ihre Auffassung? Ist die Wohnung als Betriebsvermögen zu aktivieren, oder gehört sie zu der privaten Lebensführung?
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