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Einkommensteuer,Abflussprinzip,Umsatzsteuervorauszahlung

Mein Mandant Herr R. ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Umsatzsteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt per Lastschrift eingezogen. Der 10.01.2021 war ein Sonntag. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen hat sich deshalb auf den 11.01.2021 verschoben. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2020 wurde am Tag der Fälligkeit, am 11.01.2021, übermittelt. Der Lastschrifteinzug wurde vom Finanzamt ebenfalls am 11.01.2021 vorgenommen. Die Abbuchung vom Girokonto des Herrn R. erfolgte am 15.01.2021. Meine Frage: Ist die Umsatzsteuervorauszahlung in der Gewinnermittlung des Jahres 2020 (wirtschaftliche Zugehörigkeit) oder des Jahres 2021 (Zahlung) gewinnwirksam zu erfassen?
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