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Zebragesellschaft,Aufnahme,Gesellschafter

Sachverhalt: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hat folgende Beteiligungsverhältnisse: A GmbH: 95 % bzw. 11.000 € (Kommanditist) B natürliche Person: 5 % bzw. 579 € (Komplementär) Die vermögensverwaltende Personengesellschaft bilanziert. In diese vermögensverwaltende Personengesellschaft ist eine weitere natürliche Person C als Kommanditist eingetreten. Nach Eintritt stellen sich die Kapitalanteile wie folgt dar: A GmbH: 80,2 % bzw. 11.000 € (Kommanditist) B natürliche Person: 9,9 % bzw. 1.358 € (Komplementär) C natürliche Person: 9,9 % bzw. 1.358 € (Kommanditist) C hat im Rahmen seines Eintritts in die vermögensverwaltende Personengesellschaft neben seiner Kommanditeinlage in Höhe von 1.358 € 50.000 € in die gesamthänderisch gebundene Rücklage eingebracht/eingezahlt. Die natürliche Person B hat neben der Erhöhung der Komplementäreinlage 24.747 € in die gesamthänderisch gebundene Rücklage eingebracht/eingezahlt. Frage 1: Wie ist dieser Vorgang abzubilden? Sind auf Ebene der „neuen vermögensverwaltenden Personengesellschaft“ die Buchwerte der ursprünglichen vermögensverwaltenden Personengesellschaft fortzuführen (§ 8, § 4 UmwStG)? Wenn ja, sind hierzu für die natürlichen Personen B und C sog. positive Ergänzungsrechnungen zu bilden? Ist für die A GmbH eine entsprechende negative Ergänzungsrechnung zu bilden? Frage 2: Wie wird die gesamthänderische Rücklage für Zwecke des § 15a EStG verteilt? Frage 3: Liegt bei der A GmbH ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor (Verkauf anteiliger Vermögensgegenstände abzgl. Schulden)? Wie wird dieser Gewinn ermittelt? Gilt als Erlös die anteilige gesamthänderische Rücklage? Wenn ein Gewinn vorliegt, wird dieser durch die ggf. (vgl. Frage 2) zu bildende negative Ergänzungsrechnung neutralisiert?
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