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§ 21 EStG,§ 15 EStG,§ 2 UStG,§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG,Gewerbliche Abfärbung bei Bruchteilsgemeinschaften

Es besteht eine Eigentümergemeinschaft „Bruder/Schwester“ am Objekt X. Das Objekt X wird von der Schwester zu eigenen Wohnzwecken genutzt, der Bruder vermietet seinen Eigentumsanteil und erzielt daraus Einkünfte aus V+V. Anfallende WK werden vom Gemeinschaftskonto getragen und sind beim Bruder zu 50 % abzugsfähig. Im aktuellen Veranlagungsjahr wurde nun eine PV-Anlage auf dem Objekt errichtet, die Kosten für die an die Eigentümergemeinschaft gerichtete Rechnung wurden von selbiger getragen. Nicht verbrauchter Strom wird eingespeist, die Gutschrift des Netzbetreibers lautet jedoch nur auf die Schwester. Die Einnahmen aus der PV-Anlage belaufen sich auf ca. 15 % der V+V-Einnahmen. Infizieren diese Einnahmen nunmehr die V+V Einnahmen gewerblich? Sind die Einnahmen überhaupt der Grundstücksgemeinschaft zuzurechnen oder vielmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Schwester?
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