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Ablehnung,Kurzarbeitergeld,Fristversäumnis

In meiner Anfrage geht es um die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Kurzarbeitergeld, wenn der Leistungsantrag gegenüber dem Arbeitsamt nach Fristablauf abgegeben wird. Die Geschäftsführung meiner Mandantin hat termingerecht im März 2020 die Einführung der Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitsamt angezeigt. Der Leistungsantrag für den März 2020 wurde jedoch nach Ablauf der Dreimonatsfrist und damit zu spät beim Arbeitsamt eingereicht. Durch die verspätete Abgabe erhält meine Mandantin vom Arbeitsamt keine Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Fraglich ist daher, ob der Anspruch auf Kurzarbeit für den Monat März 2020 gegenüber den Arbeitnehmern meiner Mandantin weiterhin besteht. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber dem Arbeitsamt. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt wäre aufgrund des Fristablaufs nicht mehr möglich, jedoch ist fraglich, ob die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die im Rahmen der Gehaltsabrechnung März 2020 zutreffend berücksichtigt wurden, weiterhin Anwendung finden. Fraglich ist im Folgenden auch, inwieweit die höheren Leistungssätze, die bei einer längeren Kurzarbeit Berücksichtigung finden, anwendbar sind, wenn der erste Leistungsantrag nicht termingerecht abgegeben wurde. Laut dem Arbeitsamt beginnt der erste Leistungsmonat/Bezugsmonat nicht im März 2020, sondern erst im April 2020. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der erste Leistungsantrag für März 2020 verspätet abgegeben wurde. Dies kann meines Erachtens zutreffend sein, jedoch kann dies keine Auswirkungen auf die Personalabrechnungen haben. Meines Erachtens sind im Rahmen der laufenden Gehaltsabrechnung die eingeführten Monate der Kurzarbeit zu beachten und dies unabhängig davon, ob der Leistungsantrag durch den Arbeitgeber abgegeben wurde. Dies würde bedeuten, dass die Gehaltsabrechnung beispielsweise im April 2020 den zweiten Bezugsmonat ausweist, jedoch gegenüber dem Arbeitsamt es sich um den ersten Bezugsmonat handelt. Diese Vorgehensweise hat erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Gehaltsabrechnungen, und daher stellt sich die Frage, ob diese Beurteilung getrennt voneinander erfolgen kann.
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