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Bilanzierung Corona-Hilfen 2020,Aktivierungsvoraussetzungen,§ 4 EStG

Wie sind die Corona-Hilfen (z.B. November- und Dezemberhilfe) bei Bilanzierenden den jeweiligen Jahren zuzurechnen? Kann ich die Hilfen, wenn es sich um „Billigkeitsleistungen ohne Rechtsanspruch“ handelt und die Schlusszahlung und der Bewilligungsbescheid erst im Jahr 2021 ergangen sind, dem Jahr 2021 zurechnen? In welchem Jahr sind die Teilzahlungen zu berücksichtigen, wenn diese im Jahr 2020 geleistet wurden, aber der Bescheid und die Schlusszahlungen erst im Jahr 2021 ergehen?
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