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Sozialversicherungsbeiträge,§ 28f SGB IV,Sonntags-,Feiertags- und Nachtzuschläge

Bei unserer Mandantin (Hotel und Gastwirtschaft) wurde im Rahmen einer Prüfung durch die deutsche Rentenversicherung ein Verstoß gegen das Lohnfortzahlungsgesetz festgestellt. Für nicht bezahlte SFA-Zuschläge in Zeiten der Abwesenheit (Urlaub usw.) wurden auf einen Phantomlohn, der pauschal über alle Arbeitnehmer ermittelt wurde, Beitragsnachforderungen fällig. Unser Mandant zahlt nach wie vor keine Zuschläge bei Ausfallzeiten der Arbeitnehmer, da dies wirtschaftlich nicht möglich ist. Im Rahmen der monatlichen Lohnbuchhaltung wurde nun basierend auf dem Ergebnis der Prüfung ein monatlicher SV-Beitrag auf nicht fortgezahlte Zuschläge ohne Personenbezug an die Krankenkasse abgeführt, die die dt. RV bei der Prüfung benannte. Die Krankenkasse schrieb nun, dass dieses Vorgehen nicht rechtmäßig ist und dies die deutsche Rentenversicherung mit einer Geldbuße bei der nächsten Prüfung ahnden kann. Wie ist hier nun zu verfahren? Der Arbeitgeber kann nicht personenbezogen abrechnen, weil die Arbeitnehmer ansonsten möglicherweise Ansprüche erkennen könnten. Können Beiträge ohne Personenbezug abgeführt werden? Wie macht man das in der Praxis? Ohne das Abführung von Beiträgen würden ansonsten in der nächsten Prüfung vermutlich strafrechtliche Konsequenzen drohen, des Weiteren Säumniszuschläge?
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