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§ 7b EStG,Herstellungskosten,Bauunternehmer

Unser Mandant ist Bauunternehmer, das Unternehmen wird als Einzelunternehmen geführt. Der Mandant möchte im Privatvermögen ein Mehrfamilienwohnhaus erbauen und hierzu seine Ressourcen aus seinem Unternehmen nutzen, d.h. Materialien als unentgeltliche Wertabgaben sowie sein Personal als unentgeltliche Dienstleistungen. Werden bezüglich der Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sowie für die Baukostenobergrenze lediglich die günstigen Baukosten aufgrund der unentgeltlichen Wertabgaben herangezogen, oder muss hier noch ein Aufschlag hinzugerechnet werden, da ansonsten Bauunternehmer vermehrt von der Sonderabschreibung Gebrauch machen könnten?
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