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§ 21 Abs. 2 EStG,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Teilweise Vermietung,teilweise Selbstnutzung und Veräußerung

Sachverhalt: Der Mandant S hat im Jahr 2019 ein 2-F-Haus erworben. Der KP wurde über Bankdarlehen finanziert. Eine Wohnung (EG + DG) mit einer Fläche von 140 qm wird seit einer grundlegenden Sanierung des Gebäudes dem Bruder überlassen. Eine zweite Wohnung von 120 qm soll eigengenutzt oder fremdvermietet werden. Fragen: 1. Wie ist die steuerliche Behandlung bezüglich der dem Bruder überlassenen Wohnung, wenn a) ein Mietpreis von mindestens 66 2/3 % bis 2020 (50 % ab 2021) der ortsüblichen Miete gezahlt wird? b) wenn unter 66 2/3 % bzw. 50 % der ortsüblichen Miete gezahlt wird? c) Sehe ich das richtig, dass eine unter diesen Prozentsätzen vereinbarte und gezahlte Miete dann keine steuerliche Relevanz hätte, auch wenn sie als „Mietzahlung“ auf das Bankkonto der S überwiesen würde? 2. a) Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um bei einer Eigennutzung der zweiten Wohnung bei einem Verkauf einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu vermeiden? b) Sehe ich das richtig, dass die Vermeidung eines solchen Gewinns nur in Höhe des prozentualen Anteils der Eigennutzung möglich wäre?
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