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Kindergeld,§ 33 Abs. 2a S. 1 EStG,Fahrtenpauschale

Bei Anspruch auf Kindergeld kann ab dem Jahr 2021 als behinderungsbedingter Mehrbedarf für die notwendigen Fahrtkosten ein Pauschbetrag für Menschen bei Merkzeichen H in Höhe von 4.500 € geltend gemacht werden. Die Familienkasse verlangt trotz der beantragten Pauschale einen Einzelnachweis für die gefahrenen Kilometer und ein ärztliches Attest. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100 % mit Merkzeichen H. Es liegt Pflegegrad 4 vor. Sind die gefahrenen Kilometer einzeln nachzuweisen?
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