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Einkommensteuer,Steuerbefreiung,Gesundheitsförderung

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann der Arbeitgeber Kosten zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit des Arbeitnehmers bis zu einem Freibetrag von 600 € jährlich steuer- und beitragsfrei erstatten. Steuerbefreit sind nur spezielle Angebote im Rahmen der Gesundheitsförderung, die im „Leitfaden Prävention“ gem. §§ 20 und 20b SGB V erfasst sind, z. B. spezielle Rückenkurse und Yogakurse. Gilt dies auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?
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