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Unterhalt,außergewöhnliche Belastung,Ausland

Ein Mandant zahlt Unterhaltsleistungen an seine im Ausland lebenden Eltern. Diese sind verheiratet und leben zusammen mit einem weiteren Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die Unterhaltsleistungen werden jeweils getrennt an den Vater und die Mutter überwiesen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde folglich sowohl für die Mutter als auch für den Vater eine eigene Anlage Unterhalt eingereicht. Der Vater hat eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von umgerechnet ca. 7.500 €, die Mutter ist arbeitslos und hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge. Das Finanzamt hat die Unterhaltsleistungen an die Mutter nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund des Alters der Mutter grundsätzlich keinen gewichtigen Grund darstelle und folglich keine Unterhaltsverpflichtung vorläge. Stattdessen wurde der gesamt gezahlte Unterhalt auf die drei im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt und nur der auf den Vater entfallende Anteil (also ein Drittel) unter Berücksichtigung seines Höchstbetrags berücksichtigt. Ist diese Vorgehensweise des Finanzamts rechtmäßig?
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