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Buchhalterin,Selbständig,abhängig beschäftigt

Frau A betreibt seit 2001 ein Schreibbüro und Buchhaltungsbüro. Frau A ist hierbei für eine Vielzahl von Unternehmen wie auch vier Steuerkanzleien tätig. Frau A erbringt Tätigkeiten im Bereich der Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung und erbringt auch Schreibarbeiten. Soweit hier Frau A für andere Unternehmen tätig ist, verwendet sie ihre eigene Software; soweit sie für die Steuerberater tätig ist, verwendet sie die jeweilige Software, die die Steuerberater verwenden (über Terminal-Server). Steuerberater B ist Gesellschafter und Geschäftsführer von drei Steuerberatungs-GmbHs C und D und F. GmbH C und D nimmt ab dem Jahre 2016 die Leistungen von Frau A in Anspruch. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis. Frau A ist hierbei an keine festen Arbeitszeiten gebunden, unterliegt auch keinen Weisungen und erbringt im Übrigen ihre Leistungen in ihrem eigenen Büro und nicht in der Kanzlei von C/D/F. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann meines Erachtens hierbei Frau A als selbstständig Tätige beurteilt werden. Im Jahre 2019 erbringt Frau A noch bis zum 30. August ihre Tätigkeiten auf selbständiger Basis und unter Abrechnung nach Stunden. Ab 1.8.2019 wird Frau A als geringfügig Beschäftigte mit 450 € im Monat mit einer wöchtentlichen Arbeitszeit von fünf Stunden bei GmbH C fest angestellt. Ebenfalls wird Frau A ab 1.8.2019 von GmbH D auf 15 Stunden Arbeitszeit wöchentlich fest angestellt. Frau A muss bezüglich ihrer Kinder die Arbeitszeiten ab dem Jahre 2019 reduzieren. Ab dem Jahr 2020 erzielt Frau A aus ihrem Buchhaltungsbüro keine Umsätze mehr. Frau A erzielt im Jahr 2019 aus ihrer selbständigen Tätigkeit einen Umsatz von 10.000 € netto. Hiervon erhält sie von der GmbH C 3.000 € und von GmbH D 4.000 €. Im Rahmen der nun bei der GmbH C stattfindenden DRV-Prüfung wurden die von Frau A gestellten Rechnungen vorgelegt wie auch der Arbeitsvertrag zwischen Frau A und GmbH C. Was die auszuführenden Tätigkeiten angeht, ist im Arbeitsvertrag die Erstellung von Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung wie auch die Erstellung von Steuererklärungen und Gewinnermittlungen genannt. Frau A erbringt im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit wie auch im Rahmen ihrer Festanstellung ab dem 1.9.2019 jeweils die gleichen Tätigkeiten, im Wesentlichen die Erstellung von Finanzbuchhaltung. FRAGESTELLUNG: „Die Prüferin überlegt, möglicherweise im Rahmen der DRV-Prüfung bei der GmbH C nun für den gesamten Zeitraum im Jahre 2019 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen.“ Hierbei stellt sie nun die Frage, welche Tätigkeiten Frau A in der Zeit vom 1.1.–31.8. (Selbstständige Beschäftigung) und in der Zeit ab 1. September (Beschäftigung als Arbeitnehmerin) durchgeführt hat. Steuerberater B hat als Geschäftsführer Frau A schlichtweg aus deren selbstständiger Tätigkeit in sein Arbeitnehmerteam integriert. Es kann doch jetzt nicht sein, dass hier im Jahre 2019 die Tätigkeit vom 1.1.–30.8. in eine Tätigkeit als Arbeitnehmer umqualifiziert werden kann.
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