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Ausgleichsanspruch,Handelsvertreter,Aufwand

Eine Versicherungsagentur hebt im Jahr 2021 einen Agenturvertrag nach § 84 HGB auf und zahlt dem Handelsvertreter für sein Ausscheiden einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 240.000 €. Frage: Ist diese Ausgleichzahlung in Höhe von 240.000 € im Jahr 2021 eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, oder ist hier eine Abgrenzung und ggf. Verteilung auf mehrere Jahre vorzunehmen? Gibt es hier Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht?
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