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Investitionsabzugsbetrag,Gewinngrenze ab VZ 2020,§ 7g EStG

Wir möchten für eine Mandantin einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG neue Fassung im VZ 2020 bilden. Die Anspruchsvoraussetzung wurden dahingehend geändert, dass es nur noch eine „einheitliche Gewinngrenze“ i.H.v. 200.000 € (§ 7g Satz 2 Nr 1b EStG) gibt. Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine GmbH (Gewinnermittlung nach § 5 EStG). Es ergeben sich aktuell folgende vorläufige Werte: a) handelsrechtlicher Jahresüberschuss: ca. 129.500 € b) Steuerbilanzgewinn: ca. 180.000 € c) steuerrechtlicher Gewinn: ca. 250.000 € (incl. der außerbilanziellen Hinzurechnungen, insbesondere Körperschaft- u. Gewerbesteuer) Frage: Ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG neue Fassung im VZ 2020 für die Mandantin zulässig, oder überschreitet diese das Größenmerkmal der einheitlichen Gewinngrenze?
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