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betriebliche Altersvorsorge,nachgelagerte Besteuerung,eigene Beiträge des Arbeitnehmers

Es geht um einen Geschäftsführer eines öffentlich tätigen Unternehmens mit 160.000 € Bruttoeinkommen als zukünftiger Angestellter. Er hat einen AT-Arbeitsertrag (außertariflich). Er fängt neu in der Firma an und bekommt zusätzlich 5.000 € im Jahr für die Altersversorgung. (In seiner bisherigen Anstellung hatte er schon mehrere Jahre oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung verdient.) Alle Mitarbeiter in diesem neuen Unternehmen, die tarifgebunden sind, haben eine Pflicht-Zusatzversorgung über die Kommunale Versorgungskasse (kvw). Er ist zwar nicht in der kvw pflichtversichert, sie würden ihn aber trotzdem aufnehmen, dann aber nur zu den folgenden Konditionen: 6,5 % seines Bruttogehalts als Arbeitgeberleistung (das wären 10.400 € im Jahr) und 0,4 % von seinem Bruttolohn als Entgeltumwandlung. Da das Unternehmen ihm aber nur 5.000 € zur Verfügung stellt, müsste er den Differenzbetrag von den 5.000 € zu den 10.400 € (also 5.400 €) aus seinem Gehalt über Entgeltumwandlung (bAV) kompensieren. So würden in seinem Fall also statt nur 640 € im Jahr (0,4 % seines Gehalts) insgesamt 6.040 € im Jahr (5.400 € + 640 €) als Entgeltumwandlung laufen. Da der steuerlich ansetzbare Höchstbetrag in der bAV bei 8 % der BBG = 6.816 € im Jahr liegt, würde der Teil, der oberhalb dieser Grenze liegt, aus dem zu versteuernden Einkommen bezahlt werden müssen. Da die daraus resultierende Altersrente später auch steuerpflichtig sind, würde dann ja aus versteuertem Geld eine nochmals zu versteuernde Leistung entstehen. Fragen: 1. Würden die Beiträge aus der Entgeltumwandlung, die oberhalb Höchstbeitrags für die steuerliche Begünstigung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) liegen, während der Vertragslaufzeit mit Lohnsteuer belegt werden? Der bAV-Höchstbeitrag 2021 beträgt 6.816 € (Jahr) steuerfrei. 2. Würde der Anteil der Rentenleistung aus dieser bAV, die aus den Beiträgen oberhalb des bAV-Höchstbeitrags finanziert wurden, auch in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz besteuert werden, obwohl für diese Beitragsanteile schon Lohnsteuer abgeführt wurde?
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