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Betriebsaufspaltung,Betriebsvermögen

Vorbemerkung/Sachverhalt Herr FM verpachtet seit dem 01.01.2015 sein bisheriges Einzelunternehmen an die E Ltd., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Zwischen dem Einzelunternehmen und der E Ltd. besteht somit eine echte Betriebsaufspaltung. Der Anteil an der E Ltd. ist beim Einzelunternehmen des Herrn FM aktiviert. Außerdem hält das Einzelunternehmen den betrieblichen Grundbesitz. Rechtsfolgen Möglichst bald im Handelsregister eingetragen sein wird die FM Verwaltungs GmbH, an der Herr FM allein beteiligt ist. Diese GmbH gründet mit Herrn FM als Kommanditist die FM Verpachtung GmbH & Co. KG, im Rahmen dieser Gründung wird das Einzelunternehmen in die GmbH & Co. KG gegen Gewährung des Kommanditanteils an Herrn FM eingebracht. Von der Einbringung umfasst ist der betriebliche Grundbesitz sowie der Anteil an der E Ltd. Die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH & Co. KG erfolgt steuerneutral gem. § 24 UmwStG. Die Einbringung des gesamten Vermögens erfolgt zum Buchwert, Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag auf Buchwertfortführung bei der Finanzverwaltung. Bezüglich des Anteils an der Limited ist zu beachten, dass dieser gem. § 24 Abs. 5 UmwStG sperrfristbehaftet ist, d.h., er darf innerhalb von sieben Jahren nicht veräußert werden. Dies bedeutet erst einmal nur, dass die GmbH & Co. KG den Limited-Anteil nach der Einbringung noch sieben Jahre halten muss. Dies hat zunächst keinen Einfluss auf die Frage, ob die Limited auch ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten muss. Die GmbH & Co. KG als solche hält nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als sogenannte gewerblich geprägte Gesellschaft stets einen Gewerbebetrieb. Dies bedeutet, dass eine evtl. Beendigung der Betriebsverpachtung nicht bewirken würde, dass der Limited-Anteil in das Privatvermögen zu entnehmen wäre. Der Limited-Anteil bleibt stets Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG, solange er nicht veräußert wird oder einer der Ersatztatbestände des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 verwirklicht wird. Beendigung der Verpachtung an die Limited Vor der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG hätte die Beendigung der Betriebsverpachtung bedeutet, dass der Betrieb an Herrn FM zurückgefallen wäre, inkl. der mitverpachteten immateriellen Wirtschaftsgüter. Der Anteil an der Limited wäre durch Beendigung der Betriebsaufspaltung in das Privatvermögen steuerpflichtig entnommen worden. Fragen: 1.) Diese Entnahme ist ausgeschlossen durch die Einbringung des Limited-Anteils in die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Gesellschaft. Der Limited-Anteil bleibt Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG und damit Betriebsvermögen gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, richtig? 2.) Die Limited als solche würde auch nach Aufhebung der Betriebsverpachtung weiterhin einen Gewerbebetrieb unterhalten, in dem sie zunächst die ihr gehörenden Gegenstände des Anlagevermögens an die GmbH & Co. KG zurückvermietet? 3.) Eine Nachversteuerung des evtl. Einbringungsgewinns würde nur stattfinden, wenn – der Anteil innerhalb von sieben Jahren veräußert würde (§ 24 Abs. 5 UmwStG) oder – einer der Ersatztatbestände des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG verwirklicht würde? Weitere Gewinnrealisationstatbestände bei Beendigung der Betriebsverpachtung sind m.E. nicht ersichtlich.
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