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Pensionszusage,Gesellschafter,Renteneinkünfte

Mein Mandant MS ist nichtselbständig tätig und hat daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er ist jetzt im Alter von 54 Jahren. Früher war er einer von drei Gesellschaftern (gleichberechtigt) einer GmbH. Er verließ diese Gesellschaft vor zehn Jahren auf Grund von persönlichen Differenzen. Er bekam in dieser Gesellschaft eine Pensionszusage, die auch in der Bilanz der GmbH geführt wurde. Eine Rückdeckungsversicherung wurde für die betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Nun verweigern die verbliebenen Gesellschafter den Anspruch des scheidenden Gesellschafters, MS zu bestätigen, und sagen, es gab keinen Gesellschafterbeschluss (oder er ist nicht auffindbar). Die Versicherung, die die Pensionszusage bestätigen könnte, darf MS keine Informationen erteilen. Grund: Die GmbH ist der Versicherungsnehmer und nicht mein Mandant. Meine Frage hierzu: 1) Es kommt zum Gerichtsprozess, es könnte ein Kompromiss erstritten werden. Wenn nun ein Teil des Anspruchs auf den Mandanten MS übertragen würde, muss MS dies im Zeitpunkt des Übertrags an ihn versteuern? Und: Kann er dann diese „Einmalzahlung“ begünstigt versteuern? 2) Oder muss MS erst bei Auszahlung der Rente ab 66 Jahren eine Versteuerung durchführen?
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