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Rückzahlung Coronahilfen,Rückstellungsbildung,§ 249 HGB,§ 5 EStG

Mein Mandant erhielt Anfang 2020 Coronahilfen in Höhe von 14.000 €. Ich erstelle für das Jahr 2020 die Bilanz. Meines Erachtens hat mein Mandant die Hilfen bei einem Einkommensteuersatz von 45 % unberechtigt bezogen. Eine freiwillige Rückzahlung ist nicht beabsichtigt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich dafür eine Rückstellung bzw. Verbindlichkeit in die Bilanz 2020 aufnehmen muss?
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