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Betriebsveräußerung,Nachträgliche Betriebsausgaben,VorSt,§ 16 EStG

Unser Mandant S ist ein Steuerberater, der seine Kanzlei als Einzelunternehmen geführt hatte. Im Jahr 2018 veräußerte der S seine Kanzlei an einen Erwerber, wobei im Veräußerungsvertrag sowohl ein Wettbewerbsverbot für den S geregelt war als auch seine Verpflichtung, bei dem neuen Inhaber im Rahmen der Überleitung der Mandate als freier Mitarbeiter tätig zu werden. Stichtag des Kanzleiverkaufs war der 28.02.2018. Im Lauf des weiteren Jahres 2018 (also ab März) hat der S sich vorwiegend um die Außenstände/Forderungen seiner vorherigen Einzelkanzlei gekümmert und damals erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt und ausstehende Kundenzahlungen beigetrieben und vereinnahmt. In dem Zeitraum nach dem Kanzleiverkauf hatte der S auch diverse Kosten selber getragen und diese auch in seinen (weiterhin) monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend gemacht bzw. die Vorsteuerrückerstattung laufend beantragt. Bei den Kosten handelt es sich z. B. um das weiterhin erfolgte Leasing seines persönlichen Firmenwagens, den er schon in seiner damaligen Kanzlei geleast hatte, sowie zugehörige Verbrauchskosten, wie z. B. Tanken, Versicherung usw. Auch liegen ab März 2018 Kosten vor für z. B. Buchführungsprogramme, Fachliteratur, Porto, Rechtsberatungskosten (wg. der Forderungen), Wartungskosten für Software (Datev-Einzel-Lizenz usw.). Der S hatte also bis Ende 2019 etliche Kosten weiterlaufen, die aus seiner damaligen Tätigkeit als „aktiver“ Kanzlei-Inhaber begründet sind. Da er ab dem Zeitpunkt des Kanzleiverkaufs noch weiterhin tätig war, um die alten Angelegenheiten, insb. die Beitreibung alter Außenstände, zu bearbeiten, stehen diese Kosten wohl auch in gewissem sachlichen Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit. Eine neue werbende Tätigkeit bzw. die Beratung von Neu-Mandanten hatte der S nicht vorgenommen. Unsere Fachfrage: 1) Die Kosten (z. B. Pkw-Leasing) sind teils erst deutlich nach dem Veräußerungs-Stichtag begründet. Es handelt sich daher genau genommen nicht um Verbindlichkeiten, die zu dem Stichtag 28.02.2018 (rechtlich) entstanden waren. Sind diese „nachlaufenden“ Kosten als Verbindlichkeit/Rückstellung in der Aufgabebilanz zu berücksichtigen? Oder handelt es sich um nachträgliche Ausgaben i. S. d. § 24 EStG, die separat in den jeweiligen Zeiträumen zu erklären sind? 2) Es steht der Wertung als begünstigungsfähige Betriebsaufgabe (§§ 16 und 34 EStG) nicht entgegen, dass diese „nachlaufenden“ Vorgänge bestehen? Die wesentlichen Betriebsgrundlagen wurden ja nachweislich zum Stichtag veräußert. 3) Es gibt dann eine Klaffung zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer? Während die Vorgänge ggf. insgesamt „abschließend“ in der Aufgabebilanz einzuarbeiten sind, wäre es dennoch zutreffend, dass weiterhin die monatlichen lfd. Voranmeldungen gemacht wurden bis Ende 2019, in denen die jeweils beantragte Vorsteuer und Umsatzsteuer geltend gemacht wurde?
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