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Metzgereibetrieb,Sachentnahmen,Haushaltsbegriff,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Vater K hat seine Metzgerei an seinen Sohn R übergeben. K wohnt mit seiner Frau (Mutter von R) nach wie vor im Obergeschoss des Gebäudes, in welchem sich im EG die Metzgerei befindet. R wohnt mit seiner Familie in einem eigenen Haus, welches sich nicht in unmittelbarer Nähe zur Metzgerei befindet. K und seine Frau sind bei R als Arbeitnehmer beschäftigt. 1. Sind für K und seine Frau ebenfalls Pauschbeträge für Sachentnahmen anzusetzen, oder kann davon ausgegangen werden, dass durch die Übergabe der Metzgerei auch das Recht zur Entnahme von Waren verloren ging? 2. In welcher Höhe sind die monatlichen Entnahmen anzusetzen? R hat zwei Kinder. Eines ist ein Jahr alt, das andere ist zwei Jahre alt. Sind diese bei der Entnahmenberechnung einer Metzgerei schon relevant?
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