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Mandantenstamm,Übertragung zum Buchwert,Einbringung

Hintergrund: Zwei Steuer-Einzelkanzleien möchten sich zu einer gemeinsamen Kanzlei zusammenschließen. Dabei sollen die Mitarbeiter sowie die beiden Mandantenstämme jeweils in eine neue gemeinsame Gesellschaft übertragen/übernommen werden. Die neue gemeinsame Kanzlei soll in Form einer GmbH & Co. KG geführt werden. Können über die Vorschrift § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG die beiden Mandantenstämme der Einzelkanzleien jeweils zum Buchwert in eine gemeinsame GmbH & Co. KG übertragen werden? Oder geht hierbei § 24 UmwStG vor? Von einer der beiden Kanzleien soll ein geringer Bruchteil von Mandanten zurückbehalten werden. Steht das der Übertragung zum Buchwert entgegen? Bezüglich § 24 UmwStG bedarf es jedenfalls der Übertragung aller wesentlicher Betriebsgrundlagen.
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