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Sonderabschreibung,Mietwohnung,Berechtigung

Um die Sonderabschreibung nach § 7b EStG geltend machen zu können, muss u.a. bis zum 31.12.2021 ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige für das beabsichtigte Vorhaben gestellt sein (Absatz 2 Ziff. 1 der Vorschrift). Es können aber Fälle auftreten, bei denen weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich sind, z.B. beim Ausbau eines Dachgeschosses, um dort erstmalig Wohnraum zu schaffen. Welche Maßnahme oder Handlung muss bei solch einer Gestaltung bis zum 31.12.2021 vorgenommen worden sein, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können? Kommt es auf eine Bestellung bei einem Handwerksbetrieb oder auf eine Beauftragung eines Architekten oder dergleichen an? Die Kommentierungen und auch das Anwendungsschreiben des BMF geben diesbezüglich hierzu keine Erläuterungen.
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