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selbständige Gebäudeteile,einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang,R 4.2 Abs. 3 EStR

Unsere Mandantin, die W-GmbH mit Sitz im Inland, ist Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie. Diese Immobilie wurde um ein weiteres Stockwerk aufgestockt. Es erfolgt seit Mitte 2020 bereits gewerbliche, umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Bauabnahme ist bis dato noch nicht erfolgt. Bereits in der Bauphase wurde der Mieter in die Planung des Innenausbaus eingebunden. Für die Abtrennung der einzelnen Büroräume und leichten Fabrikationsräume wurden verschiebbare Trennwände eingebaut. Für die Heizungsversorgung wurde eine Heizungsanlage mit Luft-Wärme-Tauscher eingebaut, d.h., die Aufstockung wird über eine eigene Heizungsanlage versorgt. 1) Kann die Heizungsanlage separat abgeschrieben werden über eine kürzere Nutzungsdauer, oder ist sie Teil der gesamten Aufstockung und muss somit als Anschaffungskosten Gebäude abgeschrieben werden? 2) Können die mobilen Trennwandmodule über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, oder sind sie Teil der gesamten Aufstockung und müssen als Anschaffungskosten Gebäude abgeschrieben werden? Hintergrund: Der Mietvertrag läuft befristet für zehn Jahre. Sollte ein Nachmieter mit anderen Einrichtungsideen kommen, müssten die mobilen Trennwände entsorgt werden.
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