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Tätigkeitsstätte,Entfernung

Mandant arbeitet bei Sicherheitsfirma und fährt jeden Tag um 16 Uhr von zu Hause in dasselbe Objekt, welches er bewacht. Um 22 Uhr fährt er dann von dem Objekt zu seinem Arbeitgeber und arbeitet bis nachts um 02:00 Uhr dort in der Zentrale. Von dort fährt er dann nach Hause. Wie sind die Werbungskosten zu berechnen, und besteht ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen?
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