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doppelte Haushaltsführung,Eltern

Ein Arbeitnehmermandant, 35 Jahre alt, arbeitet bei der A AG in I-Stadt und stammt aus dem Raum C (ca. 200 km entfernt). Seit 2020 hat er eine Wohnung in I-Stadt und pendelt an den meisten Wochenenden an seinen Lebensmittelpunkt nahe C. Die bayerische Finanzverwaltung will die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, weil er keinen eigenen Hausstand habe in Form einer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzten Wohnung. Dies ist zutreffend, da er im Eigenheim seiner Eltern mit nicht klar abgegrenzter Wohnung lebt. Der wahrscheinliche Pferdefuß besteht darin, dass er im Jahr 2020 sich lediglich mit 50 € monatlich an den Kosten der Lebensführung beteiligt hat und er deswegen unter die Bagatellgrenze fällt. Er kann möglicherweise nachweisen, dass er als alleiniger Veganer in der Familie sich um Lebensmittel selber kümmert und sich damit seine Kosten der Lebensführung nahe C lediglich auf die Miet- und Mietnebenkosten beschränken. Sehen Sie evtl. eine Möglichkeit, die Argumente für das Bestehen eines eigenen Hausstands zu erhärten? Die Nachweise für das Bestehen des Lebensmittelpunkts nahe C können mit vielerlei Belegen geliefert werden.
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