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Beitragsberechnung,Einmalzahlung,Märzklausel

Es geht um einen Mitarbeiter, der lt. gerichtlichem Vergleich Ende Oktober 2022 aus einer Firma ausscheidet. Er hat aus Gewinnbeteiligungen aus früheren Jahren ein Mitarbeiterguthaben, das eigentlich mit seinem Ausscheiden im Jahr 2022 ausgezahlt und lohnversteuert werden sollte. Nun will er die Auszahlung des Mitarbeiterguthabens erst im Jahr 2023. Im Jahr 2023 hat er annahmegemäß keine anderen Einkünfte mehr. Es stellt sich folgende Frage aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht: Ist die Zahlung monatlich zu schlüsseln oder als jährlicher Betrag (Sonderzahlung)? Relevant ist dies wegen der Beitragsbemessungsgrenze. Macht es einen Unterschied, ob das Guthaben im Januar oder im April 2023 ausgezahlt wird (Märzklausel)?
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