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Arbeitszimmer,Nachweis

Der alleinstehende Arzt A bewohnt eine 80 qm große Wohnung mit zwei Zimmern, bestehend aus einem großen Küchen-/Wohn-/Esszimmer und einem Schlafzimmer von 20 qm. Für die Zeit seiner Doktorarbeit im Jahr 2020 funktionierte A das Schlafzimmer in ein Arbeitszimmer um, weil er Platz für einen großen Schreibtisch, Regale für viele Bücher und Materialien und eine große Tafel benötigte. Bett und Kleiderschrank mussten weichen. Zum Schlafen richtete sich A in dieser Zeit auf einem Schlafsofa im Wohnbereich ein. Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer setzte A als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Das Finanzamt verwarf den Ansatz mit der Begründung, dass dem A nicht genügend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, um ein zusätzliches Arbeitszimmer zu nutzen, und dass die Angaben des A allgemeiner Lebenserfahrung widersprechen. Eine Besichtigung der Wohnung konnte nicht angeboten werden, weil das Arbeitszimmer nach Abschluss der Doktorarbeit wieder in seinen ursprünglichen Zustand als Schlafzimmer versetzt wurde. Frage: Muss A die Ansicht des Finanzamts akzeptieren? Ist sie durch Gesetz und Rechtsprechung gedeckt?
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