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Verpflegungsmehraufwand,Reisekosten Filialleiter,§ 9 Abs. 4a EStG

Mein Mandant ist angestellter Filialleiter. Seine erste Tätigkeitsstätte ist Filiale 1. Sein Arbeitgeber hat vier Filialen. Er fährt mehrfach im Jahr auch zu den anderen Filialen 2–4 des Unternehmens. Hat er hier Anspruch auf unbegrenzten Verpflegungsmehraufwand (Abwesenheit mehr als acht Stunden) oder greift hier auch die Dreimonatsbegrenzung wie bei Einsatzwechseltätigkeit? Er ist beispielsweise 71 x an erster Tätigkeitsstätte, 136 x an Filiale 2, 11 x an Filiale 3 und 7 x an Filiale 4. 
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