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Strafen,§ 12 Nr. 4 EStG,Rechtsverteidigungskosten und Schadenersatzansprüche als Werbungskosten

Folgender Sachverhalt ist gegeben: Der ehemalige, angestellte Geschäftsführer A wurde wegen verspäteter Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt (Strafbefehl). Aufgedeckt wurde der Sachverhalt durch den Insolvenzverwalter der GmbH im noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Der Verwalter macht inzwischen auch Organhaftungsansprüche geltend wegen des Versäumens der Sicherung des Vermögens des Insolvenzschuldners. Meine Fragen dazu lauten: Kann die Geldstrafe in der Einkommensteuererklärung von A im Jahr der Zahlung steuermindernd berücksichtigt werden? Wenn ja: Wo und wie? Können die Rechtsanwaltskosten von A zu diesem Vorgang in der Einkommensteuererklärung von A im Jahr der Zahlung steuermindernd berücksichtigt werden? Wenn ja: Wo und wie? Kann die Zahlung von A auf die geltend gemachten Organhaftungsansprüche in der Einkommensteuererklärung von A im Jahr der Zahlung steuermindernd berücksichtigt werden? Wenn ja: Wo und wie?
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