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Sachzuwendung,Pauschalversteuerung,Bewertung

Ein Arbeitgeber (nicht in der Sportbranche) schafft hochwertige Sportausrüstung an, um diese tageweise leihweise an die Arbeitnehmer zu überlassen. Die Arbeitnehmer nutzen die Ausrüstung in ihrer Freizeit. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Überlassung einen geldwerten Vorteil darstellt, den wir mit dem üblichen Abgabepreis bewerten müssen? Üblicher Abgabepreis könnte der Betrag sein, den ein professioneller Sportgeräteverleih für eine solche Ausrüstung verlangt. Unter welchen Umständen kann dieser geldwerte Vorteil pauschal versteuert werden?
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