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Energiepreispauschale,Arbeitgebereigenschaft eines ständigen Vertreters,gewöhnlicher Aufenthalt der Arbeitnehmer

Es geht um eine bulgarische GmbH (OOD) ohne Niederlassung, aber mit gesetzlichem Vertreter in Deutschland. Alle Mitarbeiter sind von Bulgarien aus nach Deutschland entsendet, arbeiten hier lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei bis zu zwei Jahre. Die OOD ist lohnsteuerrechtlich ein inländischer Arbeitgeber, da sie einen ständigen Vertreter in Deutschland hat. Wohnsitz der Arbeitnehmer ist sowohl Deutschland als auch Ungarn. Die Arbeitnehmer halten sich mehr als 183 Tage in Deutschland auf, haben hier also ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Unseres Erachtens nach ist den Arbeitnehmern die Energiepreispauschale auszuzahlen. Wir bitten um Prüfung und Bewertung des Sachverhalts mit Angaben von Rechtsquellen.
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