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Aktien,geldwerter Vorteil,Zufluss

Beurteilung Versteuerung von Mitarbeitervergütungen in Form von Aktien bzw. Incentives: Unser Mandant erhält neben seinem Gehalt Aktien der Gesellschaft. Im Arbeitsvertrag heißt es wie folgt: „Zusätzlich zum Cash-Jahreszieleinkommen wird ein Teil des Einkommens in Form von Aktien überwiesen. – Der Aktienanspruch beträgt 1.200 Stücke. Die Überweisung der Aktien erfolgt Ende Dezember des gleichen Geschäftsjahres, in dem der Aktienanspruch entstand. Bei einem unterjährigen Austritt wird der Pro-rata-Anspruch auf Aktien hinfällig. Die Aktien dürfen während einer Dauer von drei Jahren nach der Zuteilung (Sperrfrist) weder veräußert noch verpfändet oder sonst in irgendeiner Art und Weise belastet werden. Bis zum Ablauf der Sperrfrist bleiben die Aktien der beauftragten Depotbank hinterlegt und für die Bezugsberechtigten gesperrt. Die Sperrfrist beginnt am ersten Tag nach der Überweisung/Zuteilung der Aktien und dauert bis zum gleichen Datum unter Addition von drei Jahreszahlen (gleicher Kalendertag, drei Jahre später). Nach Ablauf der Sperrfrist werden die Aktien entsperrt und den berechtigten Mitarbeitern gemäß deren Anweisung auf ein Wertschriftendepot bei einer Bank überwiesen. Die Sperrfrist überdauert das Arbeitsverhältnis. Die Einschränkung des Verfügungsrechtes findet keine Anwendung auf den Bezug der Dividende, auf die Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen und auf die Ausübung des Stimmrechts.“ Unser Mandant hat seinen Dienst am 1.1.2018 begonnen. Daher wurden 1.200 Aktien auf einem Depot am 31.12.2018 für ihn hinterlegt als gesperrte Mitarbeiteraktien (Blocking Date 31.12.2018 – 31.12.2021). Wann sind diese Aktien zu versteuern und zu welchem Wert? Der Arbeitgeber hat eine Versteuerung dieser Aktien für 2018 und der anteilig anfallenden Aktien für 2019 mit der Gehaltsabrechnung Januar und April 2020 mit dem Lohn vorgenommen. Ab dem 1. März 2019 ändert sich der Vertrag und unser Mandant nimmt an Incentiv Plänen teil. Er ist seit 1. März angestellt bei einer deutschen GmbH, die zu einer Schweizer Aktiengesellschaft gehört. Short Term Incentive „Bei den Zahlungen im Rahmen der Incentive-Pläne handelt es sich um Bruttobeträge. Nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regelungen werde diese der Sozialversicherung unterworfen. Die auf die Zahlungen entfallende Einkommensteuer trägt der Geschäftsführer.“ „Die Vergütung aus dem STI wird fällig, wenn und soweit in einem ganzen Kalenderjahr die individuell festgelegten Leistungsziele und/oder die Gruppen- und Bereichsziele erreicht wurden. Die Unternehmensziele werden von der XX festgelegt …“ „Die tatsächliche Höhe der Vergütung aus dem STI wird vom Verwaltungsrat … festgelegt.“ Wann sind diese zu versteuern? Die Festlegung dieser Incentives erfolgt ja immer erst nach Ablauf des Jahres. Long Term Incentive „Ab dem 1. März 2019 kann (unser Mandant) neben dem jährlichen Short-term-incentive- auch am Long-term-incentive-Plan mit einem Target-Incentive von 60 % des jährlichen Basissalärs für einen voraussichtliche Performance-Zeitraum von 3 Jahren teilnehmen. … Die Ansprüche aus dem Target-Incentive bestehen aus der Zuteilung von Aktien oder anderen Aktien-Instrumenten (wie z.B. sog. Performance Share Units). Die Höhe des Anspruchs aus dem LTI wird jeweis vom Verwaltungsrat … am Ende des Performance-Zeitraums festgelegt.“ Wann und mit welchen Werten sind diese Vergütungen zu versteuern?
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