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Einkommensteuer,Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Sachverhalt: A ist als angestellter Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Arztpraxis von B beschäftigt. Neben seiner Beschäftigung in der Arztpraxis hält A Videosprechstunden mit Patienten in seinen privaten Räumlichkeiten ab. Die Leistungen werden außerhalb der Arbeitszeit/Praxiszeiten erbracht. Eine gesonderte vertragliche Regelung existiert nicht. A bestimmt alleine die Anzahl der Videosprechstunden. Allerdings ist eine Abrechnung der kassenärztlichen Leistungen nur über die Arztpraxis von B möglich, da nur diese das Liquidationsrecht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung hat. Das heißt, B rechnet mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab und bekommt das Honorar auf sein Konto gutgeschrieben. B erstattet nach Abrechnung den Anteil der Videosprechstunde an A. Frage: Erzielt A unter Berücksichtigung des Angestelltenverhältnisses und der Nutzung des Kassenarztsitzes von B Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Umsatzbeteiligung) mit der Folge der Lohnsteuerunterwerfung oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (durchlaufender Posten für B)? Arzt A trägt die nicht unerheblichen Kosten für die Plattform, über welche die Videosprechstunden organisiert/vermittelt werden. Für den Fall, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, wären diese als Werbungskosten abzugsfähig? Ist für Arzt A (für den Fall, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen) der Vollabzug der Raumkosten möglich, da die Videosprechstunden aus organisatorischen Gründen nicht in der Praxis erbracht werden können?
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