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Arbeitnehmer,Spanien

Ein deutscher Unternehmer (Architekt) hat einen Arbeitnehmer, der aus dem Homeoffice in Spanien weit mehr als 183 Tage im Jahr tätig ist. Es liegt beim Homeoffice unseres Erachtens keine Betriebsstätte vor. Das Arbeitsentgelt wird vom deutschen Arbeitgeber bezahlt und als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Leistungen des Arbeitnehmers werden in Deutschland verwertet. Die Lohnsteuer ist unseres Erachtens wegen Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien nicht in Deutschland einzubehalten, da Spanien das Besteuerungsrecht innehat. Art. 14 Abs. 2 DBA-Spanien ist für die Tätigkeit in Spanien nicht einschlägig. Der Arbeitnehmer ist mangels inländischen Wohnsitzes ggf. beschränkt steuerpflichtig. Fragen: 1. Sehen Sie die Steuerpflicht in Spanien als Tätigkeitsstaat ebenso? 2. Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst und der Arbeitnehmer ist nachfolgend als freiberuflicher Unternehmer von Spanien aus tätig. Trägt unser Unternehmer (Auftraggeber) ein Risiko bzgl. einer Haftung der Lohnsteuer (ähnlich Scheinselbständigkeit in der Sozialversicherung)?
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