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erste Tätigkeitsstätte,quantitative Kriterien,§ 9 Abs. 4 EStG

Es geht um eine Pflegekraft, die in einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist. Der Einsatz findet an wechselnden Pflegeeinrichtungen statt – sie ist keiner Pflegeeinrichtung fest zugeordnet. Im Jahr 2018 war sie z.B. in neun Monaten in Mannheim, davon an fünf Tagen in Heidelberg, und in drei Monaten in Plankstadt (Januar Mannheim, Februar Plankstadt, März Plankstadt, April Mannheim etc. ...). Ist es nun für die erste Tätigkeitsstätte ausschlaggebend, dass sie mehr als 1/3 der Tätigkeit in Mannheim verbracht hat (somit erste Tätigkeitsstätte in Mannheim) – oder ist es ausschlaggebend, dass sie keiner Tätigkeitsstätte zugeordnet ist und jeden Monat, manchmal auch täglich neu, entschieden wird, wo der Einsatz stattfinden wird (somit KEINE erste Tätigkeitsstätte)?
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