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§ 9 EStG,Doppelte Haushaltsführung

Der Steuerpflichtige A erfüllt sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Wohnort (und auch Mittelpunkt des Lebensinteresses). Am Beschäftigungsort wohnt er zur Miete. Das FA versagt die Kosten mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, da der Steuerpflichtige nur eine Einliegerwohnung („Mehrere Zimmer laut Steuerbescheid“) unterhält.
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