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Nutzung mehrerer Firmenwagen durch einen Arbeitnehmer,Ansatz eines Dienstwagens bei der 1 %-Regelung,Ansatz eines Dienstwagens bei der 0,03 %-Methode

Angestellter GF bekommt vom Arbeitgeber 2 Autos gestellt zur freien Nutzung, also für betriebliche Fahrten, Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (recht üppige Entfernung von einfach ca. 120 km) und privaten Nutzung; es handelt sich um einen E-Golf und einen 5er BMW Touring. Er führt für beide Autos Fahrtenbuch, als Aufzeichnung auch für deren Nutzung; er nutzt beide für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte und auch beide privat, wenn gleich hierfür eher den BMW. Sonstige Vereinbarungen gibt es nicht. Die Aufzeichnungen / Fahrtenbuch zeigen, dass er für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (monatlich) überwiegend den Golf nutzt, für private Fahrten aber überwiegend den BMW. Rechnet man alle Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte und Privatfahrten zusammen, ergibt sich wiederum in jedem Monat, dass der Golf das überwiegend benutzte Fahrzeug darstellt. Arbeitgeber und GF sind sich einig, dass die Pauschalregelung angewendet werden soll, also nicht die Fahrtenbuchmethode. Frage: Wie ist die KFZ-Gestellung in der Lohnabrechnung des GF zu behandeln ? Das BMF-Schreiben 4.04.2018 (aktualisiert am 3.3.2022) sagt dazu teilweise in Abweichung von der BFH-Rechtsprechung folgendes: 2.10 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge Rz. 25 Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes betriebliche Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens. Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann der Listenpreis des überwiegend genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Die Regelungen in Satz 3 und 4 bleiben von dem BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 (BStBl 2014 II S. 340) unberührt. Bei Anwendung der Einzelbewertung ist der pauschale Nutzungswert entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers fahrzeugbezogen zu ermitteln (vgl. Rn. 13). Ich verstehe das nun so, dass ich unterscheiden muss zwischen Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte und Privatnutzung: Für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte kann ich für die Anwendung der 0,03 % Regelung grds. das für diese Fahrten überwiegend genutzte Fahrzeug zugrunde legen, was der Golf wäre. Dieser Nachweis der überwiegenden Nutzung ist monatlich zu führen, es kommt also nicht auf eine Gesamtbetrachtung über das ganze Jahr an und auch nicht auf die Gesamtfahrleistung der PKWs, sondern ausschließlich die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte sind heran zu ziehen. Der BMW spielt dann hierbei keine Rolle mehr. Für die Privatfahrten muss ich die 1 % Regelung entsprechend anwenden; da hier der BMW überwiegend privat genutzt wird und unter der weiteren Voraussetzung dass der GF belegen kann, dass das zweite Auto (Golf) nicht in der Privatsphäre des GFs durch Familienangehörige genutzt wird (weil es mehrere Privatautos gibt und weil der Arbeitgeber ggf. das untersagt), kann nur der BMW für die 1 % Regelung zugrunde gelegt werden (der Golf fällt dann unter den Tisch), andernfalls müssten beide PKW der 1 % Regelung unterworfen werden. Keinesfalls aber kann hier der Golf allein der 1 % Regelung unterworfen werden, weil dieser gemessen an der Gesamtfahrleistung (Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte plus Privatfahrten) das überwiegend genutzte Fahrzeug darstellt. Für die 1 % Regelung muss ich m.E. ausschließlich auf die Privatfahrten abstellen und auf dieser Basis beurteilen, welches Auto überwiegend privat genutzt wird. Auch hier stelle ich auf eine monatliche Betrachtung ab, d.h. wenn in einem Monat überwiegend der BMW privat genutzt wurde, ist dieser der 1 % Regelung zugrunde zu legen und wenn in einem anderen Monat es der Golf war, dann dieser ! Ist diese Anwendung des BMF-Schreibens korrekt ausgelegt ?
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