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Abgrenzung erste weiträumige Tätigkeitsstätte,§ 9 Abs. 4 EStG,Arbeitsvertrag

Es geht um einen technischen Mitarbeiter eines Wasserverbands. Im Arbeitsvertrag ist zur Arbeitsstätte Folgendes geregelt: „4. Arbeitsstätte Als Arbeitsstätte gilt das Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes XY.“ Weitere (eindeutige) Zuordnungen zu einer ersten Tätigkeitsstätte gibt es nicht. Der technische Mitarbeiter beginnt seine Tätigkeit um 7.00 Uhr und beendet diese um 16.00 Uhr. Die Pausenzeit beträgt 45 Minuten. Der Mitarbeiter findet sich um 7.00 Uhr beim Wasserwerk ein zum Umkleiden, Auswerten der Tätigkeiten des Vortags mit dem Meister, Abstimmung der Tagesaufgaben, Schreiben der Arbeitszeitnachweise. Dann wird das Kfz verladen. Gegen 7.30 Uhr Verlassen des Betriebshofs des Wasserwerks, um die Aufgabe im Verbandsgebiet zu erledigen. Um ca. 15.45 Uhr kommt der Mitarbeiter zurück. Er stellt das Kfz ab, lädt das Kfz aus, gibt Info an Meister, geht zum Duschen und Umkleiden. Um 16.00 Uhr ist Feierabend. Handelt es sich beim Betriebshof des Wasserwerks um eine erste Tätigkeitsstätte? Oder kann das Verbandsgebiet als weiträumige Tätigkeitsstätte angesehen werden? Oder gibt es keine erste Tätigkeitsstätte?
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