Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Verpflegungsmehraufwand,Dreimonatsfrist,§ 9 Abs. 4a EStG

Mandant A ist unbeschränkt steuerpflichtig. A wird von seinem Arbeitgeber der Filiale in der Straße 1 in B zugeordnet. Darüber hinaus wird er in der Filiale in Straße 2 in B eingesetzt. Im Jahr 2020 war A einen Tag in der Woche in der Straße 1 und vier Tage in der Woche in der Straße 2 eingesetzt. A macht für die Einsatztage in der Straße 2 Verpflegungsmehraufwand von jeweils 14 € in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigt lediglich Verpflegungsmehraufwand für drei Monate, da § 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG einschlägig wären. Danach ist der Verpflegungsmehraufwand für drei Monate beschränkt, wenn keine Unterbrechung an der Tätigkeitsstätte eingetreten ist. Frage: Trifft die Beschränkung des § 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG auch zu, wenn wöchentlich beide Tätigkeitsstäten aufgesucht werden?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen