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Rückstellung,Vorstand

Der Aufsichtsrat der Genossenschaft hat beschlossen, nur den Vorständen eine Jubiläumszahlung zu zahlen. Eine entsprechende Vereinbarung liegt vor. Frage: Ist es steuerlich zulässig, nur den Vorständen eine Jubiläumszahlung anzubieten? Da handelsrechtlich aufgrund der Vereinbarung bereits im Jahresabschluss die Rückstellung für Personalaufwendungen (nicht JubRSt) passiviert wurde, könnte dann steuerlich keine Jubiläumsrückstellung, sondern eine zusätzliche Vergütung zum Gehalt angenommen werden, die nach einer bestimmtem Dienstzeit, z.B. nach zehn Jahren, anfällt? Dies hätte den Vorteil, dass die Voraussetzungen für eine steuerliche Jubiläumsrückstellung nicht erfüllt sein müssen. Wir tendieren zu der Lösung, dass es sich um einen Gehaltsanspruch handelt, auf den auch der Vorstand zivilrechtlich einen Anspruch hat. Dieser Anspruch ist zu passivieren und über die Laufzeit abzuzinsen.
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