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Erstattung von Werbungskosten,Zufluss der Erstattung im folgenden Jahr

Mein Mandant hat im Jahr 2021 einen Meisterlehrgang absolviert und ihn im Jahr 2022 erfolgreich abgeschlossen. Er hat im Jahr 2021 den vollen Lehrgang in Höhe von 5.490 € bezahlt. Im Jahr 2022 werden 50 % der Kosten durch die KfW bzw. über BAföG erstattet. Nach dem Zu- bzw. Abflussprinzip müssten doch im Jahr 2021 die gesamten Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wie wird dann mit der Erstattung im Jahr 2022 verfahren? Gibt es sogenannte negative Werbungskosten?
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